Unser Montessori Kinderhaus hat eine Grundvereinbarung zum Kinderschutz abgeschlossen. Dieser Vertrag ist im Kinderhaus hinterlegt.
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder unzureichenden Schutz vor Gefahren durch Dritte, Schaden erleiden. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Zur Verwirklichung dieses Rechts sind Kinder und Jugendliche insbesondere vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.
Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BundesKinderSchutzgesetz – BKiSchG vom 1.1.2012) werden die Handlungsparadigmen der Kinder-, und Jugendhilfe – Familienunterstützung, Ressourcenansatz und Dienstleistungsorientierung, um eine Stärkung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ergänzt. Wesentliche Elemente des Kinderschutzes sind das präventive Angebot der frühen Hilfen, die verbindliche Partizipation und ein transparentes Beschwerdemanagement.
Das Kinderschutzkonzept beschreibt unsere spezifischen Vorgehensweisen und Unterstützungsstrukturen.
Diese sollen ein kompetentes Handeln der Pädagogen*innen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor potentiellen Gefährdungen gewährleisten.
All diese Anforderungen werden in dem Schutzkonzept berücksichtigt und festgeschrieben. Es dient dem Wohl und dem Schutz der uns anvertrauten Kinder und Mitarbeiter*innen der Einrichtung.
Was ist unter dem Begriff Kindeswohlgefährdung gemeint?
Der Begriff selbst ist in keinem Gesetzestext definiert, wurde aber vom Bundesgerichtshof wie folgt umschrieben: „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 995, 350 = NJW 1956, 1434).
Das Schutzkonzept wurde über einen langen Zeitraum vom Team des Montessori Kinderhaus gemeinschaftlich erarbeitet und wird laufend überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt. Ziel des Konzeptes ist es, die Prävention von (sexuellen) Übergriffen, einer sexualisierten Atmosphäre oder geschlechtsspezifischer Diskriminierung.