Schutzkonzept

Träger

Unser Montessori Kinderhaus hat eine Grundvereinbarung zum Kinderschutz abgeschlossen. Dieser Vertrag ist im Kinderhaus hinterlegt.
Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder unzureichenden Schutz vor Gefahren durch Dritte, Schaden erleiden. Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
Zur Verwirklichung dieses Rechts sind Kinder und Jugendliche insbesondere vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).
8a SGB VIII konkretisiert diesen allgemeinen staatlichen Schutzauftrag als Aufgabe der Jugendämter, verdeutlicht die Beteiligung der freien Träger an dieser Aufgabe und beschreibt Verantwortlichkeiten der beteiligten Fachkräfte der Jugendhilfe.
Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (BundesKinderSchutzgesetz – BKiSchG vom 1.1.2012) werden die Handlungsparadigmen der Kinder-, und Jugendhilfe – Familienunterstützung, Ressourcenansatz und Dienstleistungsorientierung, um eine Stärkung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen ergänzt. Wesentliche Elemente des Kinderschutzes sind das präventive Angebot der frühen Hilfen, die verbindliche Partizipation und ein transparentes Beschwerdemanagement.
Das Kinderschutzkonzept beschreibt unsere spezifischen Vorgehensweisen und Unterstützungsstrukturen.
Diese sollen ein kompetentes Handeln der Pädagogen*innen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz der Kinder vor potentiellen Gefährdungen gewährleisten.

      • Bei Einstellung des Personals müssen alle Mitarbeiter*innen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dies ist Bestandteil der Personalakte und muss alle 5 Jahre vorgelegt werden. Dies gilt auch für ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten*innen, die über einen längeren Zeitraum in unserem Montessori-Kinderhaus arbeiten.
      • Jedes Jahr muss eine Belehrung über § 8a SGB VIII für alle Pädagogen*innen stattfinden.
      • Das Schutzkonzept ist allen Beteiligten bekannt und wird neuen Mitarbeiter*innen vorgelegt.

Umsetzung im Kinderhaus

      • Die Handreichungen, Informationen und Formulare zu § 8a SGB VIII müssen für alle Pädagogen*innen jederzeit zugänglich sein.
      • Das Vorgehen im Notfall muss allen Pädagogen*innen bekannt sein.
      • Die Kontaktdaten der zuständigen Bezirkssozialarbeit (BSA) in den Sozialbürgerhäusern bzw. der zuständigen Erziehungsberatungsstelle muss bekannt sein und jederzeit zugänglich.
      • Im Konzept muss ein Schutzkonzept vorhanden sein, in dem erläutert wird, was zum Schutz der Kinder im Montessori Kinderhaus unternommen wird, zum Beispiel Schutz vor Fremden, Türschließzeit.
      • Es ist eine Beschwerdemöglichkeit für Eltern und Kinder gegeben, falls es zu unangemessenem Verhalten durch das pädagogische Personal kommt. Diese muss allen Beteiligten bekannt sein. (siehe Konzeption)
      • Partizipation ist Bestandteil des pädagogischen Konzepts und wird auch gelebt, um den Kindern Sicherheit zu geben, dass sie gehört und ernst genommen werden.

 

All diese Anforderungen werden in dem Schutzkonzept berücksichtigt und festgeschrieben. Es dient dem Wohl und dem Schutz der uns anvertrauten Kinder und Mitarbeiter*innen der Einrichtung.

Was ist unter dem Begriff Kindeswohlgefährdung gemeint?
Der Begriff selbst ist in keinem Gesetzestext definiert, wurde aber vom Bundesgerichtshof wie folgt umschrieben: „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 995, 350 = NJW 1956, 1434).

Formen der Kindeswohlgefährdung

      • Körperliche Misshandlungen können folgende Handlungen sein:
        Säuglinge und Kinder werden geschlagen, heftig geschüttelt, herumgeschleudert, gefesselt, absichtlich verbrüht oder verbrannt, gekratzt oder an den Haaren gezerrt.
      • Seelische Misshandlungen können sehr unterschiedlich sein:
        Sie erfolgt vor allem durch Liebesentzug, Verweigern von Gesprächsbereitschaft, durch Abwertung, durch Isolation, durch Einsperren, ständiges Gängeln, Anschreien oder Beschimpfung.
      • Körperliche Vernachlässigungen bedeutet, dass Kinder, die auf den Schutz, die Aufsicht, die Ernährung und gesundheitliche Pflege durch Erwachsene angewiesen sind, dies nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße erfahren.
      • Seelische Vernachlässigungen bedeutet, dass Kinder weder Zuwendung, Anregung, Schutz und Trost, noch die verständnisvolle Vermittlung von Regeln erfahren, die das Zusammenleben von Menschen erleichtern.
      • Sexueller Missbrauch ist eine sexuelle Handlung eines Erwachsenen/Jugendlichen mit einem Kind, wobei der/die Erwachsene bzw. der/die Jugendliche das Kind zur Befriedung seiner/ihrer eigenen sexuellen Bedürfnisse benutzt.

Weitere Formen sind:

      • Häusliche (Partner-) Gewalt
      • Hoch konflikthafte Trennung der Eltern
      • Psychisch kranke Eltern
      • Sucht-abhängige Eltern
      • Gefährdende Ernährungsform
      • Erzwungener Drogenkonsum
      • Vorenthaltene lebensrettende Maßnahmen, zum Beispiel religiös motiviert
      • Münchhausen-Stellvertreter Syndrom

 

Das Schutzkonzept wurde über einen langen Zeitraum vom Team des Montessori Kinderhaus gemeinschaftlich erarbeitet und wird laufend überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt. Ziel des Konzeptes ist es, die Prävention von (sexuellen) Übergriffen, einer sexualisierten Atmosphäre oder geschlechtsspezifischer Diskriminierung.